I. Name und Sitz
Name und Sitz (Art.1)
Unter dem Namen ARCHIMEDES Ostschweiz (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB, mit Sitz in St. Gallen
II. Zweck und Aufgaben
Zweck (Art. 2)
- Der Verein vertritt und fördert die Standesinteressen seiner Mitglieder.
- Der Verein kann Mitglied bei Berufverbänden werden.
- Der Verein bezweckt die Unterstützung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Soziale
Arbeit St. Gallen (FHS) Fachbereich Technik in allen ihren ideellen Belangen unter Wahrung
ihrer Unabhängigkeit.
- Er unterstützt vor allem die Interessen der Absolventen der berufsbegleitenden Ingenieur-
und Architektur-Ausbildung sowie die Ehemaligen dieser und anderer FH-Schulen.
Aufgaben (Art. 3)
Namentliche Aufgaben des Vereins sind:
Weiterbildung
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, insbesondere Verband der Absolventen
Ingenieurschulen HTL derjenigen des berufsbegleitenden Studiums.
Beziehung zu Mitgliedern
- Pflege und Förderung des Erfahrungsaustausches und der kollegialen Mitgliedern
Beziehungen unter den Mitgliedern
FH-Schulen
- Förderung der Fachhochschulen insbesondere des berufsbegleitenden FH-Studiums und der
Pflege der Beziehungen zu diesen Hochschulen vor allem zur Hochschule für Technik,
Wirtschaft und Soziale Arbeit St. Gallen (FHS) Fachbereich Technik und deren Absolventen
öffentl. Aufgaben
- Mitarbeit an regionalen öffentlichen Aufgaben Fachgruppen - Bildung von Fachgruppen,
z. B. als lokale Kompetenzzentren zur Förderung von Mitgliederinteressen.
III. Mitglieder
Mitglieder (Art. 4.1)
- Der Verein setzt sich zusammen aus; Aktiv-, Passiv-, Veteranen-, Ehren-, und Kollektiv-
mitgliedern.
Aktivmitglieder (Art. 4.2)
- Als Aktivmitglieder können Absolventen einer Fachhochschule FH oder ihrer Vorläuferorgani-
sationen sowie Fachleute mit gleichwertiger Ausbildung aufgenommen werden.
Ebenfalls können Dozenten der FHS als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft erstreckt sich über die Lehrtätigkeit hinaus.
Passivmitglieder (Art. 4.3)
- Natürliche und juristische Personen, welche die ideellen Interessen des Vereins unterstützen,
können Passivmitglieder werden.
Veteranen (Art. 4.4)
- Aktivmitglieder werden nach 35-jähriger Zugehörigkeit zum Verein oder nach dem erreichten
65. Altersjahr Veteranen.
Ehrenmitglieder (Art. 4.5)
- Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere
Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
Kollektivmitglieder (Art. 4.6)
- Organisationen mit gleichartigen Interessen können Kollektivmitglieder werden,
(z.B. interessierte Firmen, Fachhochschulen, Studentenverbindungen etc.)
Aufnahme (Art. 5)
- Die Aufnahme von Aktiv-, Passiv- und Kollektivmitgliedern geschieht durch den Vorstand.
Mit dem Beitritt anerkennen die Mitglieder die Verbandsstatuten.
Stimm- und Wahlrecht (Art. 6)
- Stimm- und Aktiv-, Veteranen und Ehrenmitglieder besitzen das Wahlrecht und sind wählbar.
beratende Stimme (Art. 7)
- Passivmitglieder haben beratende Stimme und Antragsrecht.
Gleiche Rechte besitzen auch die Kollektivmitglieder oder dessen Vertreter.
Austritt (Art. 8)
- Der Austritt kann spätestens ein Monat vor dem Ende des Rechnungsjahres erfolgen.
Er ist schriftlich zu erklären. Der Austretende verliert zwangsläufig die Vereinsmitgliedschaft.
Einstellung der Mitgliederrechte (Art. 9)
- Bei Zahlungsversäumnis von sechs Monaten erfolgt die Einstellung der Mitgliederrechte Sie
dauert bis zur Erfüllung der Verpflichtung.
Ausschluss (Art. 10)
- Ein Mitglied, das den Verbandszweck gefährdet oder die Pflichten der Kollegialität verletzt
oder die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt, wird ausgeschlossen. Ausschlüsse von
Mitgliedern erfolgen durch den Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innert
30 Tagen nach erfolgter Mitteilung einen Rekurs schriftlich zu Handen der nächsten General-
versammlung einreichen. Mit dem Rekurs wird der Ausschluss bis zur endgültigen
Entscheidung aufgeschoben.
lV. Organe
Organe (Art. 11)
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
lVa. Die Generalversammlung
General-Versammlung (Art. 12)
- Die ordentliche Generalversammlung muss alljährlich bis EndeMärzstattfinden.
Einberufung (Art. 13)
- Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes
oder auf schriftliches Verlangen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
Einladung (Art. 14)
- Die Einladung hat mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Ergänzungen zur Traktandenliste müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung
schriftlich eingereicht werden.
Abstimmung (Art. 15)
- Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, wenn die Generalversammlung
nichts anderes beschliesst. Beschlüsse werden mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder
gefasst, mit Ausnahme von Statutenänderungen oder der Auflösung des Vereins, welche eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfordert. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang
das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Wahlen (Art.16)
Die Generalversammlung wählt:
- den Vorstand
- den Präsidenten
- die Rechnungsrevisoren
Beschlüsse (Art. 17)
Die Generalversammlung beschliesst über:
- die Abnahme des Protokolls der letzte Generalversammlung
- die Abnahme des Jahresberichtes
- die Jahresrechnung
- die Festsetzung der Jahresbeiträge
- das Budget
- die in den Statuten festgelegten Geschäfte
- die Statutenrevision
- alle Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung
- Mitgliedschaft bei Verbänden.
Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und Protokollführer
unterschrieben wird.
lVb. Der Vorstand
Definition (Art. 18)
- Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Die Arbeit im Vorstand ist im
Normalfall ehrenamtlich.
Zusammensetzung (Art. 19)
- Er besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die jeweils von der Generalversammlung für ein Jahr,
d.h. bis zur nächsten Generalversammlung gewählt werden.
Wiederwahl (Art. 20)
- Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Konstituierung (Art. 21)
- Der Vorstand konstituiert sich unter der Führung des Präsidenten selbst.
Stimmen (Art. 22)
- Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Stichentscheide werden durch den
Präsidenten gefällt.
Beschlussfähigkeit (Art. 23)
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
lVc. Die Revisoren
Definition (Art. 24)
- Die Revisoren überprüfen die Rechnungsführung des Kassiers und berichten der Generalver-
sammlung über ihre Arbeit.
Amtsdauer (Art. 25)
- Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für
eine Amtsdauer von einem Jahr, Wiederwahl ist möglich.
lVd. Delegierte in Verbänden
Delegierte (Art. 26)
- Der Vorstand bestimmt die Vertretung in Verbänden bei denen Archimedes Ostschweiz Mitglied ist.
lVe. Das Sekretariat
Führung (Art. 27)
- Der Verein führt im Rahmen des Möglichen ein Sekretariat. Die Kosten trägt der Verein.
Für die Führung des Sekretariates ist der Präsident verantwortlich.
Aufgaben (Art. 28)
- Das Sekretariat ist die Anlaufstelle des Vereins. Die detaillierten Aufgaben, Pflichten und
Kompetenzen regelt der Vorstand.
V. Finanzen
Verbindlichkeit (Art. 29)
- Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Mitgliederbeiträge (Art. 30)
- Alle Mitglieder bezahlen den durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag;
aktuell 120.- CHF. Veteranen und Passivmitglieder bezahlen einen reduzierten Beitrag.
Ausgenommen vom Jahresbeitrag sind Ehren- und Vorstandsmitglieder.
Entschädigungen (Art. 31)
- Für die Arbeit im Vorstand werden Spesen nach Belegen vergütet. Der Vorstand kann im
Rahmen der Budgetvorgaben Leistungen von externen Experten und Dienstleistungen
entschädigen.
Beiträge (Art. 32)
- Verbände Der Verein zahlt die entsprechenden Beiträge.
Fonds (Art. 34)
- Zur Finanzierung von besonderen Projekten können Fonds etabliert werden. Über das Ziel,
die Art der Finanzierung und die Verwendung der Finanzen ist ein Reglement zu erstellen und
der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
VI. Schlussbestimmungen
Vereinsjahr (Art. 35)
- Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Statutenänderung (Art. 36)
- Statutenänderungen können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen an der Generalver-
sammlung beschlossen werden.
Auflösung (Art. 37)
- Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden des Vereins Stimmen der Generalversammlung beschlossen werden.
- Bei der Vereinsauflösung wird das Vermögen an die Veteranen und Aktivmitglieder verteilt.
- Ein rückwirkender Anspruch früher ausgetretener Aktivmitglieder besteht nicht.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23 Januar 1998 und treten am 18. Februar 2005 in Kraft.
St.Gallen, den 18. Februar 2005
Der Präsident: Aliakbar Hejrati
Der Aktuar: August Waser