Archimedes
Statuten

Art.1 Name und Sitz

  • Unter dem Namen ARCHIMEDES Ostschweiz (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB, mit Sitz in St. Gallen

Art. 2 Zweck

  • Der Verein vertritt und fördert die Standesinteressen seiner Mitglieder.
  • Der Verein kann Mitglied bei Berufsverbänden werden.
  • Der Verein bezweckt die Unterstützung der Interessen der Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen.
  • Er unterstützt vor allem die Interessen der Absolventen der berufsbegleitenden Ingenieur- und Architektur-Ausbildung sowie die Ehemaligen dieser und anderer FH-Schulen.

Art. 3 Aufgaben

Aufgaben des Vereins sind:

  • Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, derjenigen des berufsbegleitenden Studiums.
  • Pflege und Förderung des Erfahrungsaustausches und der kollegialen Mitgliedern Beziehungen unter den Mitgliedern.
  • Förderung der Fachhochschulen und der Pflege der Beziehungen zu diesen und deren Absolventen.
  • Mitarbeit an regionalen öffentlichen Aufgaben Fachgruppen - Bildung von Fachgruppen,
    z. B. als lokale Kompetenzzentren zur Förderung von Mitgliederinteressen.

Art. 4 Mitgliedschaften

  • Der Verein setzt sich zusammen aus; Aktiv-, Passiv-, Ehren-, und Kollektivmitgliedern.
  • Als Aktivmitglieder können Absolventen einer Fachhochschule FH oder ihrer Vorläuferorganisationen sowie Fachleute mit gleichwertiger Ausbildung aufgenommen werden. Ebenfalls können Dozenten der FHS als Aktivmitglieder aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft erstreckt sich über die Lehrtätigkeit hinaus.

  • Natürliche und juristische Personen, welche die ideellen Interessen des Vereins unterstützen, können Passivmitglieder werden.
  • Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.
  • Organisationen mit gleichartigen Interessen können Kollektivmitglieder werden,

(z.B. interessierte Firmen, Fachhochschulen, Studentenverbindungen etc.)

Art. 5 Aufnahme

  • Die Aufnahme von Aktiv-, Passiv- und Kollektivmitgliedern geschieht durch den Vorstand. Mit dem Beitritt anerkennen die Mitglieder die Verbandsstatuten.

 

Art. 6 Stimm- und Wahlrecht

  • Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind in den Vorstand wählbar.
  • Passivmitglieder haben beratende Stimme und Antragsrecht.

Gleiche Rechte besitzen auch die Kollektivmitglieder oder dessen Vertreter.

Art. 7 Austritt

  • Der Austritt kann spätestens ein Monat vor dem Ende des Rechnungsjahres erfolgen.

Er ist schriftlich zu erklären. Der Austretende verliert zwangsläufig die Vereinsmitgliedschaft.

  • Bei Zahlungsversäumnis von sechs Monaten erfolgt die Einstellung der Mitgliederrechte Sie dauert bis zur Erfüllung der Verpflichtung.
  • Ein Mitglied, das den Verbandszweck gefährdet oder die Pflichten der Kollegialität verletzt oder die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt, wird ausgeschlossen. Ausschlüsse von Mitgliedern erfolgen durch den Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung einen Rekurs schriftlich zu Handen der nächsten Generalversammlung einreichen. Mit dem Rekurs wird der Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung aufgeschoben.

Art. 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Kontrollstelle

Art. 9 Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung muss alljährlich bis Ende April stattfinden.
  • Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
  • Die Einladung hat mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Ergänzungen zur Traktandenliste müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  • Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Beschlüsse werden mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Statutenänderungen oder der Auflösung des Vereins, welche eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfordert. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Die Generalversammlung wählt:

  • den Vorstand
  • den Präsidenten
  • die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung beschliesst über:

  • die Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • die Abnahme des Jahresberichtes
  • die Jahresrechnung
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • das Budget
  • die in den Statuten festgelegten Geschäfte
  • die Statutenrevision
  • alle Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung Mitgliedschaft bei Verbänden.
  • Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und Protokollführer unterschrieben wird.

Art. 10 Der Vorstand

  • Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Die Arbeit im Vorstand ist im Normalfall ehrenamtlich.
  • Er besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die jeweils von der Generalversammlung für ein Jahr, d.h. bis zur nächsten Generalversammlung gewählt werden.
  • Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
  • Der Vorstand konstituiert sich unter der Führung des Präsidenten selbst.
  • Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Stichentscheide werden durch den Präsidenten gefällt.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Art. 11 Die Revisoren

  • Die Revisoren überprüfen die Rechnungsführung des Kassiers und berichten der Generalversammlung über ihre Arbeit.
  • Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von einem Jahr, Wiederwahl ist möglich. Fällt ein Revisor aus, bestimmt der Vorstand einen Ersatzrevisor.

Art. 12 Unterschrift

  • Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.  Art. 13 Delegierte
  • Der Vorstand bestimmt die Vertretung in Verbänden bei denen Archimedes Ostschweiz Mitglied ist.

Art. 14 Das Sekretariat

  • Der Verein führt im Rahmen des Möglichen ein Sekretariat. Die Kosten trägt der Verein. Für die Führung des Sekretariates ist der Präsident verantwortlich.
  • Das Sekretariat ist die Anlaufstelle des Vereins. Die detaillierten Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen regelt der Vorstand.

Art. 15 Finanzen

  • Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.  Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 
  • Alle Mitglieder bezahlen den durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Ausgenommen vom Jahresbeitrag sind Ehren- und Vorstandsmitglieder.
  • Für die Arbeit im Vorstand werden Spesen nach Belegen vergütet. Der Vorstand kann im Rahmen der Budgetvorgaben Leistungen von externen Experten und Dienstleistungen entschädigen.
  • Verbände: Der Verein zahlt die entsprechenden Beiträge.
  • Der Vorstand ist zuständig für Verwaltung des Vereinsvermögen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

  • Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • Statutenänderungen können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen an der Generalver- sammlung beschlossen werden.

Art. 17 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen der Generalversammlung beschlossen werden.
  • Bei der Vereinsauflösung wird das Vermögen durch den Vorstand für eine Nachfolgeorganisation und/oder einen wohltätigen Zweck verwendet.
  • Ein rückwirkender Anspruch früher ausgetretener Aktivmitglieder besteht nicht.

 

Art. 18 Inkrafttreten der Statuten

  • Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 16. März 2012 und treten am 3. April 2020 in Kraft.

 

St. Gallen, den 3. April 2020

Der Präsident:                   Marcel Morath

Ein Vorstandsmitglied:  Jürg Plüss 

 
Mitglied FH-SCHWEIZ, Absolventen Fachhochschulen